Ortsübliche Maklergebühren für Berlin

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- Nachweis oder Vermittlung -


Diese Zusammenstellung enthält die auf Grund der Ermittlungen des Verbandes Berliner Immobilienmakler und Hausverwalter e. V. in Berlin als ortsüblich zu bezeichnenden Entgelte, die gefordert und gezahlt werden, wenn keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.

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1. Grundstücksverkäufe

Bebauter Grundbesitz

Unbebaute Grundstücke ( auch Ruinengrundstücke)
von den ersten 25.000 Euro
Von den darüber hinausgehenden Beträgen



6 v. H.

10 v. H.
5 v. H.

2. Vermietungen (Verpachtungen) von Gewerberaum

Bei Miet-(Pacht-)Verträgen
Von Baukostenzuschüssen und ähnlichen Leistungen
zusätzlich



2 Monatsmieten

5 v. H.

3. Hypothekenbeschaffung, Finanzierungen

Für sozialen Wohnungsbau
Für frei finanzierten Wohnungsbau und Altbauten
Für nachstelliges Privatgeld



2 v. H.
3 v. H.
5 v. H.

4. Verkauf von Eigentumswohnung

Vom Gesamtkaufpreis.

Zu den angeführten Gebührensätzen tritt noch die Mehrwertsteuer.



6 v.H

5. Vermietung von Wohnungen

Von der Jahresmiete ausschließlich der Kosten für
Warmwasserversorgung, Sammelheizung und sonstigen
Nebenleistungen, einschließlich Mehrwertsteuer

1. bei leeren Wohnungen und leeren Zimmern
2. bei möblierten Wohnungen
3. bei möblierten Zimmern







2 Monatsmieten + Mwst.
1 Monatsmiete + Mwst.
bis zu 3,5 v. H. der Jahresmiete,

wenn der Mietabschluß auf mindestens einen Monat lautet. Bei Mietabschluß für kürzere Zeit darf das Entgelt 10 v. H. der vereinbarten Mieten nicht übersteigen. Als Mindestsatz darf jedoch ein Entgelt von 1,60 Euro erhoben werden.
(Laut Verordnung zur Regelung der Entgelte für Wohnungs- und Zimmervermittlung in der Fassung der Verordnung vom 26.08.1968 des Senats von Berlin)